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6. Januar 2026 – 7 Min Lesezeit

BFSG Übergangsfristen: Was § 38 wirklich abdeckt

BFSG Übergangsfristen: Was § 38 wirklich abdeckt

Der Stichtag und sein Zweck

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für die erfassten Produkte und Dienstleistungen. Der Tag ist kein unverbindlicher Startpunkt für spätere Planung. Er ist der gesetzliche Anwendungsbeginn. Gleichzeitig enthält § 38 BFSG eng begrenzte Übergangsbestimmungen. Sie sollen bestimmte bereits bestehende Investitionen und Verträge berücksichtigen, ohne eine allgemeine Schonfrist zu schaffen.

Zuerst sollte ein Unternehmen prüfen, ob sein Angebot überhaupt in den Geltungsbereich fällt. § 2 BFSG enthält wichtige Begriffe, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. § 3 BFSG legt die grundlegenden Barrierefreiheitsanforderungen fest. Erst danach ist sinnvoll zu fragen, ob eine konkrete Übergangsregel anwendbar ist.

Eine häufige Fehlannahme lautet: Alte Websites dürfen bis 2030 unverändert bleiben. Das steht so nicht im Gesetz. Eine Website ist nicht allein deshalb geschützt, weil sie vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurde. Bei einem Onlineshop, Buchungsportal oder anderen Verbraucherdienst kann die digitale Oberfläche Teil der laufend erbrachten Dienstleistung sein. Dann müssen die anwendbaren Anforderungen grundsätzlich seit dem Stichtag beachtet werden, soweit keine konkrete Ausnahme greift.

Bereits eingesetzte Produkte

Nach § 38 Absatz 1 können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 unter Einsatz von Produkten weiter anbieten, die sie bereits vor dem Stichtag rechtmäßig zur Erbringung gleichartiger Dienstleistungen eingesetzt haben. Die Regel bezieht sich also auf Produkte, die zur Dienstleistungserbringung verwendet werden. Sie ist keine pauschale Freigabe für den gesamten digitalen Auftritt oder für neue Beschaffungen.

Unternehmen sollten genau festhalten, welches Produkt vor dem Stichtag eingesetzt wurde, seit wann dies geschah und welche gleichartige Dienstleistung damit erbracht wird. Wird ein System grundlegend ersetzt oder eine neue Leistung eingeführt, darf die bisherige Einordnung nicht ungeprüft übernommen werden. Auch Änderungen an Software, Bedienoberflächen und verbundenen Prozessen können eine neue Bewertung erforderlich machen.

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Bestehende Dienstleistungsverträge

Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 vereinbart wurden, erlaubt § 38 Absatz 1 eine unveränderte Fortführung bis zum Ablauf, jedoch nicht länger als bis zum 27. Juni 2030. Werden wesentliche Vertragsinhalte oder die erbrachte Leistung angepasst, sollte geprüft werden, ob die Übergangsregel noch trägt.

Diese Bestimmung betrifft bestehende Verträge, nicht jede Geschäftsbeziehung mit einem langjährigen Kunden. Neue Verträge nach dem Stichtag fallen nicht allein deshalb in die Übergangsregel, weil das Unternehmen dieselbe Plattform nutzt. Auch eine automatische Verlängerung oder Vertragsänderung kann rechtliche Fragen auslösen. Die genaue Wirkung hängt von Vertragsgestaltung und Sachverhalt ab und sollte bei Unsicherheit rechtlich geprüft werden.

Sonderregel für Selbstbedienungsterminals

§ 38 Absatz 2 enthält eine eigene Regel für Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt wurden. Sie dürfen grundsätzlich bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter eingesetzt werden, längstens jedoch 15 Jahre ab ihrer Ingebrauchnahme. Diese Frist beginnt nicht pauschal im Jahr 2025, sondern knüpft an die Ingebrauchnahme des jeweiligen Terminals an.

Ein Terminal ist nicht dasselbe wie eine normale Website. Die Sonderregel darf daher nicht auf Browserangebote, Apps oder beliebige Hardware übertragen werden. Führen Sie für jedes Gerät ein Verzeichnis mit Typ, Standort, Datum der Ingebrauchnahme, Einsatzzweck und geplanter Ablösung.

Übergänge belastbar dokumentieren

Erstellen Sie für jedes Angebot eine kurze Entscheidungsmatrix: Welche Dienstleistung oder welches Produkt liegt vor, seit wann besteht es, welcher Vertrag gilt und auf welchen Absatz von § 38 stützen Sie sich? Ergänzen Sie Belege wie Verträge, Rechnungen, Inventarlisten, Versionsstände und Freigaben. Benennen Sie eine verantwortliche Person und ein Datum für die nächste Prüfung.

Übergangsbestimmungen sind kein Grund, Barrieren bis zum letzten Tag stehen zu lassen. Nutzerinnen und Nutzer benötigen heute zugängliche Angebote. Außerdem können Datenschutz, Verbraucherrecht und andere Vorgaben unabhängig vom BFSG gelten. Ein gestufter Plan hilft: kritische Nutzerwege sofort verbessern, bestehende Systeme nachvollziehbar bewerten und Ersatzbeschaffungen von Anfang an barrierefrei planen.

Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung. Sie kann keine Vertragsprüfung ersetzen und gibt keine Garantie für die Anerkennung einer Übergangsregel. Sie hilft jedoch, pauschale Annahmen zu vermeiden und die richtige Frage zu stellen: Welcher konkrete Bestand wird durch welche gesetzliche Regel für welchen Zeitraum erfasst?

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