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24. November 2025 – 8 Min Lesezeit

BFSG Ausnahmen: Kleinstunternehmen, B2B und unverhältnismäßige Belastung

BFSG Ausnahmen: Kleinstunternehmen, B2B und unverhältnismäßige Belastung

Erst den Anwendungsbereich prüfen

Beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz werden drei Aussagen oft vermischt: Kleinstunternehmen seien immer ausgenommen, B2B-Angebote seien nie betroffen und hohe Kosten würden jede Pflicht beenden. Keine dieser Aussagen ist als Pauschalregel richtig. Eine saubere Prüfung beginnt mit dem konkreten Produkt oder der konkreten Dienstleistung, nicht mit einem Unternehmenslabel.

Die Begriffe stehen in § 2 BFSG. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Beide Teile der Definition müssen geprüft werden: die Beschäftigtenzahl und mindestens eine der beiden finanziellen Schwellen. Verbundene Unternehmen und die genaue Berechnung können die Einordnung beeinflussen.

§ 3 BFSG bestimmt, welche Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Verbraucherdienstleistungen, die über Websites oder mobile Anwendungen elektronisch, auf individuelle Anfrage und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Nicht jede Firmenwebsite ist deshalb automatisch erfasst. Ein Shop, eine Buchung oder ein anderer digitaler Vertragsweg kann aber relevant sein.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Absatz 3 von den Dienstleistungspflichten des BFSG ausgenommen. Das ist eine wichtige, aber begrenzte Ausnahme. Ein Unternehmen sollte die Größenmerkmale regelmäßig prüfen und das Ergebnis mit belastbaren Zahlen festhalten. Wachstum kann die Einordnung verändern.

Für Produkte gilt diese pauschale Dienstleistungsausnahme nicht. Ein Kleinstunternehmen, das etwa als Hersteller, Einführer oder Händler mit einem erfassten Produkt umgeht, muss seine jeweilige Rolle und die zugehörigen Produktpflichten gesondert prüfen. Erleichterungen bei einzelnen Dokumentationspflichten sind nicht dasselbe wie eine vollständige Befreiung. Wer sowohl Produkte vertreibt als auch digitale Dienstleistungen anbietet, braucht deshalb zwei getrennte Prüfungen.

Barrierefreiheit bleibt auch bei einer gesetzlichen Ausnahme sinnvoll. Sie verbessert den Zugang für Kundinnen und Kunden, reduziert Supportaufwand und verhindert, dass ein späteres Überschreiten der Schwellenwerte zu einem ungeplanten Großprojekt wird.

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B2B ist kein automatischer Freifahrtschein

Das BFSG knüpft bei elektronischem Geschäftsverkehr an Dienstleistungen im Hinblick auf Verbraucherverträge an. Ein tatsächlich ausschließlich zwischen Unternehmen genutzter Beschaffungsprozess kann deshalb außerhalb dieser Definition liegen. Entscheidend ist jedoch die reale Ausrichtung des Angebots. Ein Firmenname, ein Hinweis im Footer oder die Auswahl eines Geschäftskundenkontos beweist allein noch nicht, dass Verbraucher ausgeschlossen sind.

Prüfen Sie Zielgruppe, Werbung, Zugangskontrollen, Vertragsbedingungen, Preise und den tatsächlichen Bestellprozess. Können Privatpersonen das Angebot nutzen oder wird ein Verbrauchervertrag angebahnt, ist das Label B2B nicht ausreichend. Umgekehrt wird ein interner Händlerbereich nicht allein deshalb zum Verbraucherdienst, weil er im Browser läuft. Grenzfälle sollten anhand des echten Nutzerwegs dokumentiert und rechtlich bewertet werden.

Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung

§ 16 BFSG begrenzt Anforderungen, wenn ihre Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung führen würde. Davon getrennt behandelt § 17 BFSG die unverhältnismäßige Belastung. Ein knappes Budget allein genügt dafür nicht. Beide Begrenzungen gelten nur in dem Umfang, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nachweisbar erfüllt sind.

Die Bewertung muss anhand der Kriterien in Anlage 4 BFSG erfolgen. Dazu gehören das Verhältnis der Nettokosten zu den Gesamtkosten, die geschätzten Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur und Menschen mit Behinderungen sowie, in passenden Fällen, die Nettokosten im Verhältnis zum Nettoumsatz. Verfügbare externe Mittel sind ebenfalls relevant. Wer Mittel aus anderen Quellen erhält, die der Verbesserung der Barrierefreiheit dienen, kann sich für die damit finanzierte Maßnahme nicht einfach auf unverhältnismäßige Belastung berufen.

Wirtschaftsakteure müssen die Bewertung grundsätzlich dokumentieren und die Unterlagen für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum aufbewahren. Bei Dienstleistungen ist die Bewertung mindestens alle fünf Jahre, bei einer Änderung des Angebots oder auf Verlangen der Behörde zu erneuern. Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, bestehen begrenzte Erleichterungen, doch auf behördliche Anfrage müssen auch sie relevante Tatsachen darlegen können.

Eine belastbare Entscheidung festhalten

Erstellen Sie pro Angebot einen kurzen Prüfvermerk. Er sollte Unternehmensgröße, Rolle, Produkt oder Dienstleistung, Zielgruppe, Vertragsweg, relevante Anforderungen und Belege enthalten. Bei § 17 gehören Berechnung, Annahmen, Alternativen und der genaue Umfang der beanspruchten Ausnahme dazu. Prüfen Sie, ob weniger belastende Lösungen möglich sind, statt die gesamte Leistung auszunehmen.

Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung und garantiert keine behördliche Anerkennung. Eine klare, regelmäßig aktualisierte Dokumentation zeigt jedoch, dass die Ausnahme nicht nur behauptet, sondern anhand des Gesetzes geprüft wurde.

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