Kurz gesagt: worum es geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte digitale Angebote. Viele Teams stellen sich zuerst eine einfache Frage: Sind wir überhaupt betroffen?
Die Antwort hängt nicht vom Branchennamen ab. Sie hängt davon ab, was Sie digital anbieten und wie Kundinnen und Kunden damit Geschäfte anbahnen oder abschließen. Dieser Artikel hilft Ihnen, die richtigen Prüfpunkte zu sammeln. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Typische Auslöser im Alltag
Oft betroffen sind Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr. Dazu zählen zum Beispiel:
- Onlineshops und Produktkataloge mit Bestellfunktion
- Buchungsstrecken für Termine, Tickets oder Dienstleistungen
- Mitglieder- und Kundenportale mit Login und Self-Service
- Formulare, über die Verträge oder verbindliche Anfragen starten
Auch B2B-Portale können darunterfallen, wenn Bestellungen, Buchungen oder Vertragsabschlüsse digital laufen. Es geht nicht nur um klassische Verbraucher-Shops.
Öffentliche Stellen haben parallel oft BITV-Pflichten. Private Unternehmen prüfen vor allem das BFSG und die dazugehörigen WCAG-Maßstäbe (in der Praxis WCAG 2.2 AA).
Größe und mögliche Ausnahmen
Eine häufig genannte Orientierung: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz können unter bestimmten Voraussetzungen von Teilen der Pflichten ausgenommen sein.
Das ist keine pauschale Freistellung. Grenzfälle sollten Sie dokumentieren und bei Bedarf rechtlich klären. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte nachvollziehbar festhalten, warum sie greifen soll.



