Fünf Begriffe, fünf Aufgaben
Wer digitale Barrierefreiheit plant, trifft schnell auf WCAG, EN 301 549, BITV 2.0, BFSG und EAA. Diese Begriffe meinen nicht dasselbe. Sie bilden eine Kette aus fachlichen Regeln, europäischem Standard und Gesetzen. Wer ihre Rollen trennt, kann Anforderungen besser bewerten und Projekte klarer beauftragen.
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) kommen vom World Wide Web Consortium, kurz W3C. Sie beschreiben prüfbare Erfolgskriterien für barrierefreie Webinhalte. Die vier Grundprinzipien lauten wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Die Kriterien sind den Stufen A, AA und AAA zugeordnet. Für die meisten gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen ist Level AA der zentrale Zielwert.
Die WCAG sind zunächst ein technischer, international anerkannter Standard. Sie werden rechtlich relevant, wenn Gesetze oder harmonisierte Normen auf sie verweisen. Deshalb ist die Aussage "WCAG ist das Gesetz" zu kurz. Richtig ist: Die WCAG liefert viele konkrete Prüfkriterien, während der jeweilige Rechtsrahmen bestimmt, für wen und wann sie gelten.
EN 301 549 verbindet Technik und Recht
Die europäische Norm EN 301 549 beschreibt Barrierefreiheitsanforderungen für Informations- und Kommunikationstechnik. Dazu zählen Websites, mobile Anwendungen, Dokumente, Software und weitere digitale Produkte. Für Webinhalte übernimmt die Fassung EN 301 549 V3.2.1 die relevanten Kriterien der WCAG 2.2 auf Level A und AA. Die Europäische Kommission erklärt den Zusammenhang bei den harmonisierten Standards zur Web Accessibility Directive.
Damit ist WCAG 2.2 derzeit die wichtige gesetzliche Referenz innerhalb dieser veröffentlichten Normfassung. WCAG 2.2 ergänzt sinnvolle Kriterien, etwa für sichtbaren Fokus, Zielgrößen und zugängliche Authentifizierung. Sie ist eine gute fachliche Weiterentwicklung und ein vernünftiges Ziel für neue Projekte. Daraus folgt aber keine universelle gesetzliche Pflicht zu WCAG 2.2. Ob sie verbindlich ist, hängt von der anwendbaren Regelung, einer neueren Normfassung oder einem Vertrag ab.
BITV 2.0 für öffentliche Stellen
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, BITV 2.0, richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes. Sie setzt Anforderungen für Websites, Apps und bestimmte digitale Verwaltungsangebote um. Landesrecht kann zusätzliche oder eigene Regeln für Behörden auf Landes- und Kommunalebene enthalten.
In der Praxis führt die BITV über ihren europäischen Bezug zur EN 301 549 und damit zu vielen WCAG-Kriterien. Zusätzlich sind Themen wie eine Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedbackwege und Durchsetzungsverfahren wichtig. Eine reine Checkliste mit WCAG-Kriterien bildet den organisatorischen Teil daher nicht vollständig ab.



